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19.05.2020: Aktuelle Warnung zum Umgang mit Dublin-Bescheiden

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verschickt aktuell verstärkt Dublin-Bescheide.

Aufgrund der Corona-Krise ist im Umgang mit diesen Bescheiden besondere Vorsicht angebracht: Wird ein Dublin-Bescheid vor dem Verwaltungsgericht mit einer Klage angefochten, setzt das BAMF in aller Regel die Abschiebeanordnung gem. § 80 Abs. 4 VwGO aus. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Dublin-Überstellungsfrist: Der Lauf der DÜ-Frist wird gehemmt, sobald das BAMF die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO aufhebt, beginnt die DÜ-Frist von neuem zu laufen, ohne dass hier die 18-monatige Höchstfrist gilt.

Das BAMF kann jedoch nur gem. § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen, wenn ein Klageverfahren anhängig ist. Vor diesem Hintergrund rate ich, vorbehaltlich einer individuellen anwaltlichen Einschätzung:

1) Dublin-Bescheide sollten aktuell in der Regel nicht mit einer Klage angefochten werden. Auch ohne Klageverfahren läuft die DÜ-Frist weiter, das BAMF kann die DÜ-Frist nicht künstlich gem. § 80 Abs. 4 VwGO hemmen bzw. verlängern.

2) Bei einem bereits anhängigen Klageverfahren sollte eine Klagerücknahme geprüft werden, um den Lauf der DÜ-Frist wieder in Gang zu setzen.

Weitere Hinweise unter:

https://www.lto.de/recht/justiz/j/corona-krise-justiz-bamf-asyl-dublin-vo-ueberstellung-fristen-trick-verwaltungsgerichte/

https://www.proasyl.de/hintergrund/praxishinweise-zur-aktuellen-aussetzung-von-dublin-ueberstellungen-und-ueberstellungsfristen/

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RA Philipp Pruy LL.M.
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